Parkplatzordnung des Habitat Augsburg e. V.
v. 1.0.0 - Stand vom 25.01.2024
§ 1 Befahren des Parkplatzes
- Die Zufahrt auf das Gelände "Beim Glaspalast 5" und die zugehörigen Stellplätze erfolgt primär über das Tor 1, erreichbar über die Amagasaki Allee.
§ 2 Verhalten auf dem Gelände, Beim Glaspalast 5
- Auf dem Parkplatz gilt die Strassenverkehrsordnung.
- Auf dem Gelände ist in Schrittgeschwindigkeit zu fahren, um keine Gefahr für Fußgänger und im Außenbereich Arbeitende darzustellen.
- Laute Motorengeräusche bzw. hohe Drehzahlen und laute Musik bei offen stehenden Türen und Fenstern im geparkten Zustand sowie anderweitige unnötige Lärmerzeugung ist zu vermeiden, um die Anwohnenden so wenig wie möglich zu stören.
- Das Waschen der auf dem Stellplatz abgestellten Fahrzeuge ist verboten.
§ 3 Nutzung der Stellplätze
- Auf den Stellplätzen dürfen primär für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge wie PKW, Transporter, Mofas, Mopeds, Motorroller, Motorräder, Fahrräder, Lastenräder oder Anhänger geparkt werden.
- Die Stellplätze sind entsprechend der Markierungen zu nutzen, um allen Nutzer:innen des Geländes eine Parkmöglichkeit zu bieten.
- Fahrräder sind in den Fahrradständern abzustellen.
- Für anderweitige Nutzung ist die schriftliche Erlaubnis des Vermieters einzuholen.
- Die Anlieferung und das Abladen am Werkstatttor ist mit der Werkstattleitung abzusprechen.
§ 4 Nutzung als Lagerfläche
- Die Nutzung eines Stellplatzes zur temporären Lagerung von Sperrgut ist nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters genehmigt.
- Gelagerte Güter müssen so abgestellt werden, dass sie entweder per Hand verschoben oder mit einem Gabelstapler umgeladen werden können. Lose abgelegte Einzelteile sind zu vermeiden.
- Gelagerte Güter dürfen keine Gefahr für Dritte darstellen und müssen auch so abgestellt werden, dass sie keine Gefahr für Dritte im Sinne der Verkehrssicherungspflicht darstellen.
§ 5 Parkdauer
- Die übliche Parkdauer beträgt maximal drei Tage.
- An den Wochenenden sind die Besucherparkplätze für Nutzer:innen des offenen Werkstattbetriebs freizuhalten. Besonders wenn vor Wochenenden und Feiertagen nur noch wenige freie Stellplätze verfügbar sind, ist verstärkt darauf zu achten.
- Für das Langzeitparken von PKW muss vorab die Erlaubnis des Vermieters eingeholt oder eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Für diese gelten die in § 5 Nr. 1 und 2 genannten Beschränkungen nicht.
§ 6 Veranstaltungen
- Während Veranstaltungen und der damit verbundenen Auf- und Abbauphasen sind die Stellplätze vor der Halle und entlang der Rasenfläche freizumachen.
- Der Vermieter hat Veranstaltungen allen Stellplatznutzenden mit einem Vorlauf von zwei Tagen mitzuteilen.